Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen

§ 1 Allge­meines

Jeder Vertrags­schluss erfolgt zu den nach­fol­genden Liefer- und Zahlungs­be­din­gungen.

§ 2 Erfül­lungsort, Gerichts­stand

(1) Erfül­lungsort für beide Teile ist Diep­holz, ausschließ­li­cher Gerichts­stand ist eben­falls Diep­holz.

(2) Es gilt ausschließ­lich deut­sches Recht.

§ 3 Gefahr Tragung

Die Gefahr geht spätes­tens mit der Absen­dung der Ware auf den Auftrag­geber über, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­rungen erfolgen oder der Auftrag­nehmer noch andere Leis­tungen, z.B. die Versen­dungs­kosten oder Anfuhr und Aufstel­lung, über­nommen hat.

§ 4 Preise, Fällig­keit

(1) Die Preise gelten mangels beson­derer Verein­ba­rung ab Werk, ausschließ­lich Verpa­ckung, Fracht und Versi­che­rung. Zu den Preisen kommt die gesetz­liche Mehr­wert­steuer von 19% hinzu.

(2) Sofern nicht anders verein­bart, ist die Bezah­lung der Ware nach deren Liefe­rung bzw. im Falle von Repa­ra­turen nach deren Abnahme inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­datum netto ohne Abzug fällig.

§ 5 Kosten­vor­anschläge

(1) Kosten­vor­anschläge werden auf Wunsch erstellt und sind grund­sätz­lich kosten­frei. Wenn inner­halb von 8 Wochen nach Erstel­lung des Kosten­vor­anschlags keine schrift­liche Nach­richt vom Auftrag­geber vorliegt, erfolgt die Rück­sen­dung des unre­pa­rierten Teiles auf Kosten und Gefahr des Kunden.

(2) Geräte oder Instru­mente, die zum Erstellen des Kosten­vor­anschlags demon­tiert wurden, werden bei Ableh­nung des Kosten­vor­anschlags mit antei­ligen Monta­ge­ge­bühren von 25,00 EUR zzgl. MwSt. bei Instru­menten und 45,00 EUR zzgl. MwSt. bei Klein­ge­räten berechnet. Ist das Gerät oder Instru­ment nicht mehr montierbar, so entfallen die Monta­ge­ge­bühren und das Gerät oder Instru­ment wird im demon­tierten Zustand zurück versandt. Der Rück­ver­sand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

§ 6 Eigen­tums­vor­be­halt

Der Liefer­ge­gen­stand bleibt Eigentum des Auftrag­neh­mers bis zur Erfül­lung sämt­li­cher ihm gegen­über dem Auftrag­geber aus der Geschäfts­ver­bin­dung zuste­henden Ansprüche. Bei Pflicht­ver­let­zungen des Auftrag­ge­bers, insbe­son­dere bei Zahlungs­verzug, ist der Auftrag­nehmer auch ohne Frist­set­zung berech­tigt, die Heraus­gabe des Liefer­ge­gen­standes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurück­zu­treten; der Auftrag­geber ist zur Heraus­gabe verpflichtet. Im Heraus­ga­be­ver­langen des Liefer­ge­gen­standes liegt keine Rück­tritts­er­klä­rung des Auftrag­neh­mers, es sei denn, dies wird ausdrück­lich erklärt.

§ 7 Garan­tien

Erklä­rungen des Auftrag­neh­mers im Zusam­men­hang mit diesem Vertrag (z.B. Leis­tungs­be­schrei­bungen, Bezug­nahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Über­nahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrück­liche Erklä­rungen des Auftrag­neh­mers über die Über­nahme einer Garantie maßgeb­lich.

§ 8 Gewähr­leis­tung

(1) Mängel­an­sprüche bestehen nicht bei uner­heb­li­cher Abwei­chung von der verein­barten Beschaf­fen­heit oder bei uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit.
und
(2) Das Wahl­recht zwischen Mängel­be­sei­ti­gung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftrag­nehmer zu. Schlägt die Nach­er­fül­lung bzw. Nach­bes­se­rung fehl, so steht dem Auftrag­geber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück­zu­treten.

(3) Will der Auftrag­geber Scha­den­er­satz statt der Leis­tung verlangen oder Selbst­vor­nahme durch­führen, so ist ein Fehl­schlagen der Nach­bes­se­rung erst nach dem erfolg­losen zweiten Versuch gegeben. Die gesetz­li­chen Fälle der Entbehr­lich­keit der Frist­set­zung bleiben unbe­rührt.

§ 9 Ausschluss des Scha­dens­er­satzes als Zwischen­händler

Der Auftrag­nehmer hat Sach­mängel der Liefe­rung, welche er von Dritten bezieht und unver­än­dert an den Besteller weiter­lie­fert, nicht zu vertreten; die Verant­wort­lich­keit bei Vorsatz oder Fahr­läs­sig­keit nach § 10 bleibt unbe­rührt.

§ 10 Begren­zung der Haftung

Die Haftung des Auftrag­neh­mers für Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprüche des Auftrag­ge­bers, gleich aus welchem Rechts­grund, insbe­son­dere Ansprüche wegen Betriebs­un­ter­bre­chung, entgan­genem Gewinn, Verlust von Infor­ma­tionen und Daten oder Mangel­fol­ge­schäden ist ausge­schlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr­läs­sig­keit oder wegen Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten zwin­gend gehaftet wird. Der Scha­den­er­satz wegen Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten ist jedoch auf den vertrags­ty­pi­schen, vorher­seh­baren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit vorliegt.

§ 11 Verjäh­rungs­frist für Mängel- und Scha­dens­er­satz­an­sprüche

(1) Die Verjäh­rungs­frist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen — gleich aus welchem Rechts­grund — beträgt 1 Jahr. In den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.1 BGB, § 438 Abs.1 Nr.2 BGB, § 479 Abs.1 BGB oder § 634a Abs.1 Nr.2 BGB beträgt die Verjäh­rungs­frist abwei­chend von Satz 1 drei Jahre. Hat der Auftrag­nehmer vorsätz­lich gehan­delt, einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Lieferungen/Leistungen über­nommen, so gelten die gesetz­li­chen Verjäh­rungs­fristen. Das gleiche gilt für Scha­den­er­satz­an­sprüche in den Fällen der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit oder Frei­heit, bei Ansprü­chen nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz, bei einer grob fahr­läs­sigen Pflicht­ver­let­zung oder bei Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten.

(2) Die Verjäh­rungs­frist beginnt bei allen Ansprü­chen mit der Ablie­fe­rung, bei Werk­leis­tungen mit der Abnahme.

§ 12 Salva­to­ri­sche Klausel

Sollten einzelne der vorste­henden Bedin­gungen recht­lich unwirksam sein, so bleibt deren sons­tiger Inhalt gültig.

Daten­schutz (UPS)
Vertrags­ab­wick­lung

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